Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokuments während unserer Öffnungszeiten vornehmen
Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift erteilen.
Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene und nur in den sechs Monaten der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen nicht mitgeteilt werden.
Der Empfänger der Daten darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
In diesem Fall werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläum an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz bei Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt.
Altersjubiläum sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen (§ 50 Abs.5 BMG). Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern Sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zu 31. März den Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz), soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat (§ 36 Abs. 2 BMG).
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich–rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten zu Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- u. Nebenwohnung und letzte frühere Anschrift, übermitteln, außerdem Auskunftssperren gemäß § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 Bundesmeldegesetz und das Sterbedatum (§ 42 Abs.2 BMG).
Nach § 42 Abs.3 BMG haben Sie die Möglichkeit, der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.