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Wegen Fertigstellung der Gleisbauarbeiten wird die Bahnhofstraße (GVS zwischen Windischbergerdorf und Niederrunding) vom 30.03.2025 bis voraussichtlich 05.04.2025 in Langwitz im unten dargestellen Bereich gesperrt.
Bitte nutzen Sie die eingerichteten und ausgeschilderten Umleitungsstrecken. Ortskundige werden gebeten den Bereich großräumig zu umfahren.

Sperrbereich:


Für Neuanträge von Personalausweisen oder Reisepässen dürfen ab dem 01. Mai 2025 keine gedruckten Passfotos mehr verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, bei einem Fotografen ein digitales Passfoto erstellen zu lassen. Im Rathaus kann nach Lieferung des Aufnahmegerätes von der Bundesdruckerei (Liefertermin unklar) ebenso ein digitales Foto aufgenommen werden.

Bürger, die bereits ein ausgedrucktes, biometrisches Foto besitzen, können diese noch bis 30.04.2025 für Neuanträge verwenden. 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro (09971 85620).

Abbildung: Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern (PAuswV) vom 1. November 2010, BGBl. I Nr. 54, Anhang 1, S. 1469; gemeinfrei)


In Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – hat im Januar der Mikrozensus 2025 begonnen. Der Mikrozensus ist die größte jährlich stattfindende Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik in Deutschland. Die Erhebung wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinschaftlich durchgeführt. Bereits seit 1957 wird etwa ein Prozent der Bevölkerung stellvertretend für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landes zu ihren Lebensbedingungen befragt. In Bayern sind das aktuell rund 130.000 Personen in etwa 60.000 Haushalten, die mittels eines mathematischen Zufallsverfahrens ausgewählt wurden. Auf Basis der erhobenen Daten werden wichtige politische Entscheidungen getroffen, die alle Bürgerinnen und Bürger betreffen. Aus diesem Grund bittet das Bayerische Landesamt für Statistik die im Freistaat ausgewählten Haushalte um ihre Unterstützung.

Auch in unserer Gemeinde wurden Anschriften für den Mikrozensus 2025 ausgewählt. Die an diesen Anschriften wohnenden Haushalte erhalten im Laufe dieses Jahres eine schriftliche Aufforderung zur Teilnahme an der Erhebung. Die Teilnahme kann im Rahmen eines Telefoninterviews oder als Online-Befragung erfolgen.

Rechtsgrundlage für die Durchführung des Mikrozensus ist das Mikrozensusgesetz (MZG). Für den überwiegenden Teil der Fragen sind volljährige oder einen eigenen Haushalt führende minderjährige Personen zur Auskunft verpflichtet. Dem Datenschutz wird durch die statistische Geheimhaltung voll Rechnung getragen. Die für den Mikrozensus erhobenen Einzelangaben werden ohne Ausnahme geheim gehalten und nur für statistische Zwecke verwendet.

Die Gemeindeverwaltung ist in die Erhebung des Mikrozensus nicht involviert. Für die Erhebung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die vom Landesamt für Statistik sorgfältig ausgewählt und geschult werden. Bitte unterstützen Sie diese Erhebungsbeauftragten bei ihrer Tätigkeit, falls diese darum nachsuchen sollten. Auch bitten wir Sie, den Auskunftspflichtigen bei entsprechenden Anfragen die Rechtmäßigkeit der Erhebung zu bestätigen.

Link:

Pressemitteilung (PDF)

https://statistik.bayern.de/presse/mitteilungen/2025/pm015/index.html


Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokuments während unserer Öffnungszeiten vornehmen

Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift erteilen.

Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene und nur in den sechs Monaten der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen nicht mitgeteilt werden.

Der Empfänger der Daten darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).

In diesem Fall werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläum an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz bei Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt.

Altersjubiläum sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen (§ 50 Abs.5 BMG). Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.

Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).

Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern Sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zu 31. März den Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz), soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat (§ 36 Abs. 2 BMG).

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich–rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten zu Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- u. Nebenwohnung und letzte frühere Anschrift, übermitteln, außerdem Auskunftssperren gemäß § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 Bundesmeldegesetz und das Sterbedatum (§ 42 Abs.2 BMG).

Nach § 42 Abs.3 BMG haben Sie die Möglichkeit, der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.  


Vom 07. bis 24 August 2025 erwartet euch auf der Burgruine in Runding, jeweils von Donnerstag bis Sonntag, ein schrilles bayerisches Konzertspektakel, welches sehr an ein skurriles Meisterwerk aus den 70ern erinnert. Die abgedrehte Story, die seit Jahrzehnten begeistert - neu aufgelegt in bayerischer Mundart. 
Dieser Mix aus Tradition und Moderne, professionellen Musikern und Sängern, urigen Texten, perfektem Bühnensound und völlig verrückten Charakteren verspricht Unterhaltung pur in einer atemberaubenden Kulisse!

Tickets: Link

Abbildung: Veranstalter / Roland Schmuderer


Erster Bürgermeister

Franz Kopp
Dorfplatz 9
93486 Runding

 

Tel.:  09971 / 8562 - 0
Fax:  09971 / 8562 - 20
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